Kosmetische & medizinische Fußpflege: Was ist was?

Gut gepflegte Füße sind nicht nur im Sommer ein Muss. Wer nicht selber tätig werden möchte, kann seine Füße auch von Profis pflegen lassen. Doch die Angebote im Fußpflegestudio nebenan sind vielfältig und verwirrend, denn es werden kosmetische und medizinische Behandlungen angeboten. Doch welcher Fußpfleger darf eigentlich was genau mit unseren Füßen machen?

Wenn man sich dem Thema Fußpflege widmet, muss man unterscheiden zwischen dem kosmetischen und dem medizinischen Fußpfleger. Letzterer wird auch Podologe genannt. Während sich der kosmetische Fußpfleger um die reine Pflege und Prophylaxe des gesunden Fußes kümmert, ist der Podologe aufgrund des Podologengesetzes (PodG) vom 4.12.2001 ein medizinischer Fachberuf und wird auch als nichtärztlicher Heilberuf definiert. Er unterstützt den Dermatologen und Orthopäden bei seiner Tätigkeit und wird nur aufgrund ärztlicher Verordnung "als verlängerter Arm des Arztes" tätig. Die Berufsbezeichnungen "Podologe/Podologin" und "Medizinischer Fußpfleger/Medizinische Fußpflegerin" sind gesetzlich geschützt. Wer den Titel missbraucht, begeht eine Ordnungswidrigkeit - es droht sogar eine Geldbuße.

Was ein kosmetischer Fußpfleger darf (und was nicht)
Dem kosmetischen Fußpfleger sind - wie schon geschrieben - alle Tätigkeiten am Fuß erlaubt, die der Verschönerung dienen, zudem darf er auch prophylaktische Anwendungen vornehmen. Die da z.B. wären: fachgerechtes Schneiden der Nägel, Abtragen von Nagelverdickungen ohne pathologischen Befund, Sondieren der Nagelfalzen, Abtragen von Hautverdickungen (Hornhaut) ohne pathologischen Befund, unblutiges Entfernen von Hühneraugen, Anleitung zur präventiven Fußgymnastik, Durchführung präventiver Fußmassagen, Anleitung zur häuslichen Pflege der Füße durch den Kunden, Beratung bei der Auswahl von Pflegemitteln, dekorative Pflege der Füße.
Was er aber auf keinen Fall darf, ist, sich "Medizinischer Fußpfleger" oder "Podologe" zu nennen, wenn er nicht die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat. Er darf auch sein Fußpflegestudio nicht als "Praxis für medizinische Fußpflege" bezeichnen, da der Begriff irreführend ist (OLB Hamm vom 03.02.2011, Az. I-4 U 160/10). Immer wieder gerichtliches Streitthema ist jedoch, ob ein Fußpfleger mit einer "medizinischen Fußpflege" Werbung machen darf, wenn er diese ja eigentlich gar nicht ausüben darf, solange er kein Podologe ist.
Genauso wie festgehalten ist, dass er Diabetiker, Bluter und andere Risikopatienten nicht behandeln darf, da er ggf. nicht über das medizinische Fachwissen verfügt, um entscheiden zu können, wann eine medizinische Heilbehandlung notwendig ist. Und, das wird nun viele überraschen, sogar die Fußreflexzonenmassage darf weder angeboten noch ausgeführt werden, da diese als Ausübung der Heilkunde gesehen wird und ein umfassender (diagnostischer und therapeutischer) Behandlungsanspruch aufgrund einer behaupteten Wechselbeziehung zwischen bestimmten Fußpartien und diesen angeblich zugeordneten Organen oder Körperteilen zugrunde liegt (OVG Koblenz vom 08.11.1988, Az. 6 A 21/88 - MedR 1990, 283).
Fazit: Wer also medizinische Dienstleistungen in der Fußpflege ausübt ohne Podologe zu sein, macht sich nach dem Heilpraktikergesetz strafbar.

Was ein medizinischer Fußpfleger (Podologe) darf (und was nicht)
Ein Podologe darf sich laut dem PodG nennen, wer die entsprechende Ausbildung (in Vollzeitform zwei Jahre, in Teilzeitform höchstens vier Jahre) mit einer staatlichen Prüfung erfolgreich abschließt. Denn eine fundierte Ausbildung ist unverzichtbar - gerade angesichts der Risiken, die fußmedizinische Behandlungen vor allem für Menschen mit Durchblutungsstörungen, Diabetes, Blutkrankheiten oder besonderer Immunschwäche in sich bergen. Die Podologen dürfen pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß auf ärztliche Verordnung behandeln, aber auch an der Vorbeugung gegen solche Veränderungen mitwirken. Sie werden dazu u.a. auch podologische Hilfsmittel wie Spangen für die Behandlung eingewachsener Nägel anfertigen und anpassen können.

Fußpflege bald auf Rezept?
Nachdem das PodG nun festlegt, dass ein medizinischer Fußpfleger einen hohen Ausbildungs- und Qualitätsstandard nachweisen muss bzw. kann, könnte dies den Weg für eine Erstattung durch die Krankenkassen ebnen, denn er führt auf ärztliche Veranlassung hin eine medizinisch indizierte podologische Behandlung durch. D.h. es besteht Hoffnung, dass Patienten zu einem Fußpfleger überwiesen werden können, der dann seine Leistungen direkt mit der Krankenkasse abrechnen kann.


Anmerkung der Redaktion: Zur Vereinfachung benutzen wir im Artikel meistens die männliche bzw. eine einheitliche Berufsbezeichnung (also "Arzt", "Fußpfleger" bzw. "Podologe"). Selbstverständlich ist uns bekannt, dass es auch bzw. wahrscheinlich sogar sehr viel mehr weibliche Praktizierende in der Berufssparte gibt. Danke für Ihr Verständnis!

Quellen und Bildrechte:

  • Deutscher Podologen Verband e.V.
  • Fotos: 1. Pixabay, 2. Astrid Borower / 3. Shajenn, beide www.pixelio.de

Ähnliche oder weiterführende Artikel