Todesfalle Gartenteich

Biotope und Schwimmteiche haben in viele Gärten Einzug gehalten. Doch Vorsicht: Für Kinder stellen offene Gewässer eine große Gefahr dar. Wie man sie schützt, lesen Sie hier.

Ertrinken ist bei Kleinkindern unter fünf Jahren die zweithäufigste Unfallart mit Todesfolge.
Schon eine Minute Unachtsamkeit kann zur Katastrophe führen, denn Kleinkinder können bereits bei einer Wassertiefe von wenigen Zentimetern ertrinken. In dieser Paniksituation können sie den Kopf nicht mehr eigenständig aus dem Wasser heben und verfallen in eine Starre. Die Stimmritze im Rachenraum schließt sich, die Atmung wird dadurch unmöglich, das Kind erstickt im Wasser. Ärzte sprechen hier vom so genannten "trockenen Ertrinken".

Deshalb gilt: Sichern Sie Gartenteich, Regentonne und Planschbecken, denn sie stellen für Kinder eine enorme Gefahrenquelle dar. Auch wenn der Unfall nicht tödlich endet, ist die Gefahr eines bleibenden Gehirnschadens wegen der unterbrochenen Sauerstoffzufuhr groß.

Gartenteich mit Steg und BrückeWichtig ist, dass sich Kinder nie unbeobachtet in der Nähe eines offenen Gewässers aufhalten. Der Sturz ins Wasser passiert in Sekundenschnelle, es geht also gar nicht, mal schnell nach dem Essen zu sehen oder die Wäsche aufzuhängen, während die Kleinen am Wasser spielen, denn danach kann es schon zu spät sein.

Kleinkinder sollten in Ufernähe immer Schwimmflügel tragen. Schwimmreifen, Schwimmtiere oder Luftmatratzen sind keine Option, denn sie schützen nicht vor dem Ertrinken. Nur die nach Europa-Norm EN 1338 Oberarm-Schwimmflügel (erkennbar am CE-Zeichen) mit getrennt voneinander aufblasbaren Kammern und Sicherheitsventilen bieten ausreichend Schutz. Aber auch mit Schwimmflügeln darf man Kinder nicht unbeaufsichtigt zum Wasser lassen." Enorm wichtig ist das Wissen, wie man im Notfall Wiederbelebungs-Maßnahmen anwendet, denn im Notfall kommt es auf sofortige Mund-zu-Mund-Beatmung und Herzmassage an.

Wie lege ich den Teich sicher an?

Bei der Planung sollten Sie die Sicherung der Gartenteiches gleich mit bedenken, denn offene Wasserflächen können schnell zur tödlichen Falle werden. Gewässer sollen prinzipiell nur an gut einsehbaren Stellen angelegt werden und instabile Randbereiche wie lose Platten, Steine oder schlammig-sumpfiger Untergrund sollten Sie beseitigen.

Ein besonders guter Schutz für Kleinkinder sind professionell angelegte Umzäunungen. Keine Angst wegen der Optik - sie können durch geschickte Bepflanzungen kaschiert werden. Statt des Zauns ist auch ein Gitter möglich: Knapp unter der Wasseroberfläche montiert, lässt es Kinder beim Sturz zwar nass werden, aber nicht untergehen. Falls es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen doch mal zum Unfall kommt, kann ein Poolalarm, der auf der Wasseroberfläche schwimmt und auf Wasserverdrängung reagiert, mit lautem Signal sofort darauf aufmerksam machen und damit ein Kinderleben retten. Hier finden Sie mehr Tipps, wie Sie den Gartenteich sicher anlegen.

Die rechtliche Situation

Ein Grundstückseigentümer ist gesetzlich für den Zustand seines Grundstücks verantwortlich. Nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht muss er Gefährdungen, die sich aus dem Zustand des Grundstücks für Dritte ergeben können, soweit wie möglich zu vermeiden. Die Eltern wiederum haben die Aufsichtspflicht über ihr Kleinkind. Im Einzelfall ist den Eltern aber eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht nur schwer nachzuweisen.

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, MDR 1995, 197) greift bei Haftungsfragen die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers in den Fällen, in denen die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich das Kind aus dem Aufsichtsbereich der Eltern ohne deren Verschulden entfernt und in den Gartenteich des Nachbarn stürzt. In diesem Falle drohen dem Gartenteichbesitzer Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche.

Die Verkehrssicherungspflicht

Sie besteht nicht gegenüber Personen, die unbefugt in das Grundstück eindringen und dort zu Schaden kommen. Sie gilt aber sehr wohl gegenüber Kindern, deren Spieltrieb, Unerfahrenheit oder Bewegungsdrang und Neugier berücksichtigt werden müssen.

Mehr zur Verkehrssicherungspflicht

Quellen und Bildrechte:

Ähnliche oder weiterführende Artikel