Wer muss wann Schnee schieben?

„Endlich mal wieder ein richtiger Winter“, freuen sich die einen und holen die eingestaubten Schlitten aus dem Keller. Andere sind nicht so begeistert, weil sie die ebenfalls eingestaubten Schneeschieber hervorholen müssen. Denn: Bricht sich ein Fußgänger vor der eigenen Haustür ein Bein, können Mieter oder Eigentümer eines Hauses eventuell zur Verantwortung gezogen werden.

Sowohl Mieter als auch Eigentümer sind im Winter verpflichtet, für einen eisfreien Fußweg zu sorgen. Mieter müssen immer dann zu Schneeschieber und Streumittel greifen, wenn ihnen per Mietvertrag die Räum- und Streupflicht übertragen wurde - und das ist eher die Regel als die Ausnahme. Passiert ein Unfall, weil die Winterpflichten nur ungenügend erledigt oder gleich ganz vergessen wurden, kann der Säumige für die Folgen verantwortlich gemacht werden. Ohne private Haftpflichtversicherung ein teures Vergessen: Neben Behandlungskosten lassen sich vom Geschädigten auch Verdienstausfall oder Schmerzensgeld geltend machen.

Räum- und Streupflicht

Frau im SchneeDoch wie oft müssen Mieter oder Eigentümer zum Schneeschieber greifen und auch streuen? Auf diese Frage gibt es keine allgemeingültige Antwort: Ausschlaggebend ist immer die jeweilige Satzung, mit der jede Kommune den Winterdienst regelt. Oftmals kann man sich auf den Websites von Städten und Gemeinden darüber informieren. Ein anderer Weg ist ein Anruf beim örtlichen Bau- oder Ordnungsamt. Hier können Sie fragen, in welchem Zeitraum geräumt und wie breit der freie Gehweg sein muss.

Die Häufigkeit des Schneeräumens hängt letztlich von der Witterung und von der Verkehrsbedeutung eines Weges ab. Bei extremem Schneefall oder Glatteisbildung ist gerade auf stark frequentierten Wegen außergewöhnlicher Einsatz gefordert. Nur wenn Räumen und Streuen witterungsbedingt zwecklos sind, kann man warten, bis beispielsweise der Schneefall nachlässt oder ganz aufhört.

Auch müssen Wege meist nicht in ihrer gesamten Breite geräumt werden. In der Regel genügt es, einen Streifen frei zu schaufeln oder auf einer bestimmten Breite zu streuen. Eine Faustregel besagt: Zwei Fußgänger müssen auf dem geräumten Weg aneinander vorbeigehen können. Kommunen können diese Frage aber auch klar in ihrer Satzung regeln.

Allerdings kann niemand im Winter einen durchgängig eis- oder schneefreien Bürgersteig erwarten. Wer in der kalten Jahreszeit unterwegs ist, muss mit winterlichen Straßenverhältnissen rechnen und sich entsprechend vorsichtig bewegen. Dazu gehört es auch, Winterschuhe zu tragen, die ein entsprechend tiefes und rutschfestes Profil haben.

Quellen und Bildrechte:

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  • Foto 2: Bild von pixabay.com>Free-Photos auf pixabay.com>Pixabay
  • Quelle: Die HUK-COBURG Versicherungsgruppe

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