In unserem Ratgeber haben wir für Sie zusammengefasst, wie Kinder sich mit verschiedenen Gefährten im öffentlichen Raum richtig verhalten und worauf Eltern achten müssen, damit ihr Nachwuchs sicher mobil werden kann.
Mit Spaß unterwegs – dürfen die Kleinen immer auf dem Bürgersteig fahren?
Kinder haben Spaß an ihren fahrbaren Untersätzen, das sieht man im Straßenbild tagtäglich und das ist auch gut so. Doch direkt auf der Straße hin und her zu rollen, das geht meistens nicht gut und ist auch nicht erlaubt mit einem Kinderfahrzeug, denn im Straßenverkehr lauern viele Gefahren. Wo darf mein Kind eigentlich bis zu welchem Alter rollend unterwegs sein, fragen sich Eltern zu Recht, und wer haftet eigentlich, wenn dann doch ein Unfall geschieht?
Wenn kleine und größere Kinder mit ihrem Fahrzeug ankommen, kann es schon einmal heißen: „Achtung hier komme ich!“ Je nach Situation gilt es dabei Vorsicht zu wahren, denn Kinder kennen sich im jungen Alter im Straßenverkehr oftmals noch nicht so richtig aus. Was links und rechts ihrer Fahrbahn passiert, haben Kinder im Kindergarten- und auch im Grundschulalter noch gar nicht richtig im Blick. Denn erst mit der Zeit lernen sie, ihr Fahrverhalten zu koordinieren und mit den Bewegungen der anderen Verkehrsteilnehmer wie Fußgängern, Autofahrern, Radfahrern und Co. abzustimmen.
Kinder auf dem Fahrrad: bis zu 8 Jahre nur auf dem Gehsteig
Gemäß § 2 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung sind Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr von der Fahrbahn und vom Radweg ausgeschlossen. Das heißt, sie müssen mit dem Fahrrad und auch mit anderen Fahrzeugen den Gehweg benutzen. Nur wenn ein Gehweg fehlt, dürfen sie die Fahrbahn benutzen.
Trotz der Erlaubnis, auf dem Gehsteig fahren zu dürfen, muss ein Kind aber auf Fußgänger immer besondere Rücksicht nehmen, darf nicht zu schnell fahren und muss unter Umständen auch absteigen. Ist ein Kind zu jung, um Gefahren selbst abschätzen zu können, müssen Eltern oder andere aufsichtspflichtige Personen stets dabei sein und gut aufpassen.
Wer gemeinsam mit seinem Kind Fahrrad fahren möchte, der sollte immer dort radeln, wo es auch Gehwege für den Nachwuchs gibt. Das gilt übrigens auch für den Schulweg, denn auch dieser sollte erst einmal in Begleitung eines Erwachsenen eingeübt werden. Experten raten außerdem dazu, das Kind immer vorausfahren zu lassen, so hat man es gut im Blick.
Kinder zwischen 8 und 10 Jahren dürfen wählen: Fahrbahn oder Gehweg
Kinder ab zehn Jahren dürfen Gehwege - genau wie Erwachsene - nicht mehr mit dem Fahrrad befahren. Wenn Eltern oder Geschwister Kinder unter acht Jahren, die auf dem Gehweg fahren müssen, fahrend begleiten, dann dürfen sie übrigens nicht mit dem Kind gemeinsam auf dem Bürgersteig fahren. Wer hinter seinem Kind auf dem Gehweg fährt, riskiert sogar ein Bußgeld bis zu 25 Euro, vor allem wenn dabei Fußgänger gefährdet werden.
Eltern müssen außerdem darauf achten, dass Kinder parkende Autos beim Radeln auf dem Gehweg nicht beschädigen, denn auch diesen Schaden müssen Eltern tragen. Deshalb erklären Sie Ihrem Kind, dass es niemals zu dicht an parkenden Autos vorbeifahren sollte. Dies ist auch wichtig für das Kind selbst, denn die Gefahr ist groß, dass der Autofahrer die Tür plötzlich öffnet, was zu schlimmen Unfällen führen kann.
Fährt ein Kind gegen ein abgestelltes Auto, kann es abhängig von seiner individuellen Einsicht für den Schaden sogar selbst verantwortlich sein. Dann muss tatsächlich das Kind zahlen und das könnte auch noch nach Jahren zum Tragen kommen – also zum Beispiel von seinem ersten Gehalt Jahre später. Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt, kommt auch eine Haftung der Eltern in Frage. Hier sollte man bei seiner Haftpflichtversicherung gezielt nachfragen, welche Schäden in der Police mit eingeschlossen sind.
Folgende Teile müssen nach Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) am Fahrrad vorhanden und funktionstüchtig sein:
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Eine helltönende Klingel
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Zwei voneinander unabhängige Bremsen
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Zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale, die mit je zwei nach vorn und hinten wirkenden, gelben Rückstrahlern ausgestattet sind
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Weißer Frontscheinwerfer und Frontreflektor (oft kombiniert)
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Ein rotes Rücklicht und ein roter Rückstrahler (oft kombiniert)
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Wahlweise Reflektorstreifen am Rad, Speichenclips oder pro Rad zwei gelbe Speichenreflektoren
Nicht vergessen: ein Fahrradhelm schützt vor schweren Kopfverletzungen
Jeder Radfahrer – unabhängig vom Alter – sollte einen Helm tragen. Der Helm muss mäßig straff und angenehm sitzen und darf sich bei geschlossenen Kinnriemen nicht nach hinten abstreifen lassen. Achten Sie zudem darauf, dass er mit großen und sinnvoll positionierten Reflektoren sowie zusätzlich mit LED-Rücklicht ausgestattet ist und ein helles und auffälliges Design hat. Tauschen Sie nach einem Sturz den Helm unbedingt aus, auch wenn keine äußeren Schäden sichtbar sind. Bei einem inneren strukturellen Schaden könnte die Schutzwirkung deutlich schlechter sein.
Unterwegs mit Roller, Scooter und auf Inline-Skates
Kinderroller oder auch Scooter dürfen weder auf der Fahrbahn noch auf dem Radweg benutzt werden. Rollerfahren ist stets nur auf Gehwegen, in Fußgängerzonen sowie im verkehrsberuhigten Wohnbereich und in Spielstraßen zulässig. Auch hier gilt wieder: Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn Fußgänger in Sichtweite kommen, und Überqueren der Fahrbahn müssen die Kinder auf jeden Fall anhalten.
Dasselbe gilt übrigens auch beim Inline-Skaten. Egal wie alt der Skater ist, er gehört auf den Gehweg. Ein Inline-Skater gilt nämlich laut der Straßenverkehrsordnung als Fußgänger. Natürlich muss er sich hier so verhalten, dass er andere Fußgänger nicht behindern oder gefährden kann. Auf die Straße dürfen Skater nur dann, wenn es keinen Gehweg gibt. Den Radweg dürfen sie nur benutzen, wenn es das Zusatzzeichen „Inline-Skater frei“ erlaubt.
Wo darf man eigentlich mit einem Kettcar fahren?
Es gibt wohl kaum jemanden, der im Kindesalter nicht einmal davon geträumt hat, mit einem Kettcar auf der Straße auf und ab zu brausen. Kettcar-Fahren ist für viele Menschen, auch im Erwachsenenalter, eine wahre Lebenseinstellung. Und nicht wenige Menschen versuchen, mit ihren Gokarts oder Kettcars auf einer öffentlichen Straße zu fahren. Die Gefahr dabei übersehen zu werden, ist allerdings sehr groß, denn ein Gokart ist sehr tief am Boden mit seinem Fahrwerk angesetzt. Vor allem wenn die Dämmerung eintritt, kann es sehr schnell geschehen, dass ein Kettcar-Fahrer schlichtweg übersehen wird.
Eine Beleuchtung am Gokart kann helfen und auch Fahnen oder Hupen sollten Eltern auf jeden Fall anbringen- dennoch ist auf der Straße zu fahren keine Option. Mal davon abgesehen ist das Befahren einer öffentlichen Straße mit einem Kettcar sowieso verboten und wer dabei erwischt wird, muss mit einem saftigen Bußgeld rechnen. Auch das Fahren auf einem Fußweg ist nicht immer überall gern gesehen. Wer dort doch unterwegs ist, sollte vor allen Dingen gut auf Fußgänger achten.
Tipps zum Gokartfahren: Hier ist der große Spaß erlaubt
Landkinder sind den Stadtkindern beim Gokartfahren meist im Vorteil, denn auf dem Land gibt es noch genügend Feldwege und private Wiesen, die man per Gokart prima erkunden kann. Auch sind die Höfe rund ums Haus oftmals groß genug, um hier die ersten Runden prima drehen zu können. Doch gibt es auch in jeder Stadt kleinere und größere Grünanlagen, auf denen die Kindern ohne Gefahr Gas geben können.
Geeignet sind natürlich auch Innenhöfe der eigenen Wohnanlage oder der eigene Garten, wenn er dafür groß genug ist. In vielen Wohngebieten gibt es zum Glück mittlerweile Spielstraßen, in denen der Autoverkehr nur eine geringe Gefahr darstellt und zudem den spielenden Kindern auch untergeordnet ist!
Eine weitere Option für Stadtkinder ist es, das Gokart oder Kettcar einfach mit in den nächsten Urlaub zu nehmen. In Urlaubsanlagen, wie zum Beispiel auf einem Campingplatz, bringt das Gokart dann doppelten Urlaubsspaß und die Kinder können ihre neue Umgebung spielend leicht mobil erkunden. Das Gleiche gilt natürlich auch für Fahrräder, Roller, Inliner und den gesamten Kinderfuhrpark.
Wer haftet eigentlich bei einem Unfall?
Jüngere Kinder haften nur, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Das ist aber immer eine sehr individuelle Sache, die im Einzelfall vor Gericht entschieden wird. Die sogenannte Haftungsprivilegierung von Kindern unter zehn Jahren gilt auch dann, wenn das Kind sein Rad auf dem Bürgersteig loslässt und es dann auf die Straße rollt und dort einen Unfall verursacht. Allerdings greift sie nicht, wenn Kinder ein ruhendes Fahrzeug beschädigen (wie bereits oben erwähnt). Wenn Kindern unter zehn Jahren bei einem Unfall selbst etwas passiert, erhalten sie auch bei eigenem Verschulden – zum Beispiel weil sie die Vorfahrt missachtet haben – vollen Schadenersatz.