Berufstätige Eltern: Kinderbetreuung im Krankheitsfall
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Ein Kind kann schnell mal krank werden. Das ist nicht schön, aber normalerweise kein Drama, die Betreuung ist häufig durch die nicht arbeitende Mutter oder durch eine Oma gesichert. Doch was ist, wenn beide Elternteile berufstätig sind, man sogar alleinerziehend ist oder keine Oma in greifbarer Nähe?
Heutzutage ist es keine Seltenheit mehr, dass beide Elternteile berufstätig sind. Mit viel Organisationstalent ist das mal gut und hin und wieder mal nicht zu gut zu schaffen. Schwierig wird es jedoch, wenn das Kind krank wird, nicht mehr in den Kindergarten oder in die Schule gehen kann und eine anderweitige Betreuung notwendig wird. Mit Glück wohnen hilfsbereite Großeltern in der Nähe, oder sehr gute Freunde, die flexibel einspringen können. Geht das nicht, müssen Mutter oder Vater selbst zu Hause bleiben. Und das bedeutet in der Regel unbezahlte Freistellung am Arbeitsplatz. Was Sie für Rechte haben bzw. wie dies organisiert werden muss, erfahren Sie bei uns:
Wenn ein Kind noch keine zwölf Jahre alt ist und bei Mutter und/oder Vater in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, haben die Eltern Anspruch auf unbezahlte Freistellung am Arbeitsplatz. Zehn Tage pro Kind und Jahr - bei mehr als zwei Kindern maximal 25 Tage - kann jeder von beiden von der Arbeit freigestellt werden. Bei Alleinerziehenden sind es 20 Tage pro Kind und Jahr bzw. maximal 50 Tage. Tipp: Manchmal dauert die Krankheit an, und die zehn regulären Tage reichen nicht aus. Ggf. können dann die zehn Tage des Partners auf die/den Betreuer/in „übertragen“ werden. Darüber sollte man mit der Krankenkasse verhandeln können. Übrigens: Die Eltern müssen für diese Ansprüche nicht verheiratet sein!
Eigentlich ist in solch einer Notsituation der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, seinen Arbeitnehmer während dieser Zeit freizustellen und ihm Entgelt fortzuzahlen. Hin und wieder kann es jedoch manchmal vorkommen, dass der Arbeitgeber kein Gehalt weiterzahlen kann/will, weil dies z.B. der Tarifvertrag so regelt. Dann springt die Krankenkasse mit einem Kranken- oder Verletztengeld ein. Kinderkrankengeld wird grundsätzlich in der Höhe der üblichen Krankengeldzahlung gewährt. WICHTIG: Damit dies geschieht, muss ein ärztliches Attest vorliegen und neben den Eltern muss auch das Kind gesetzlich versichert sein. Haben Sie also die Bescheinigung des Arztes an die Krankenkasse geschickt, bekommen Sie ein Formular, das wiederum von Ihrem Arbeitgeber ausgefüllt werden muss. Das Krankengeld wird Ihnen dann direkt von der Krankenkasse überwiesen. Übrigens: Auch wenn im Arbeitsvertrag eine bezahlte Freistellung (nach herrschender Rechtsprechung sind das ca. fünf Arbeitstage im Jahr) vorgesehen ist, wird der Arbeitgeber ein ärztliches Attest fordern. Der Arbeitgeber zahlt dann regulär das Gehalt weiter, so wie er es auch tut, wenn man selbst krank ist. Dieser Anspruch auf bezahlte Freistellung tritt vor dem gesetzlichen Anspruch auf unbezahlte Freistellung in Kraft. Eine Kombination ist allerdings nicht möglich.
Muss das kranke Kind stationär im Krankenhaus aufgenommen werden, und die Begleitung eines Elternteils ist aus medizinischen Gründen erforderlich, zahlt die gesetzliche Krankenkasse einen Ersatz für den Verdienstausfall. Wenn zudem die Betreuung eines weiteren Kindes unter zwölf Jahren oder eines behinderten Kindes zuhause notwendig sein sollte, kann man von der Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für eine Haushaltshilfe einfordern. TIPP: Wer ein chronisch krankes Kind hat, sollte zumindest den Versuch starten, bei seiner Krankenkasse nach zusätzlichen Kinderkrankengeldtagen anzufragen. Manche Kassen gewähren diese.
SONDERFÄLLE: · Bei Auszubildenden, die ein krankes Kind haben, ist der Arbeitgeber IMMER verpflichtet, die Ausbildungsvergütung in dieser Zeit weiter zu zahlen. So schreibt es das Berufsbildungsgesetz vor. · Selbstständige, die freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, können ebenfalls ihren Anspruch auf unbezahlte Freistellung geltend machen - das hängt jedoch von der Satzung der jeweiligen Krankenkasse ab. Deshalb gilt auch hier: nachfragen, und das am besten schon bevor der Notfall eintritt! Webtipp: http://www.familien-wegweiser.de (Offizielle Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
Fotos: 1. S. Hainz, 2. Robert Babiak jun., 3. Claudia Hautumm, 4. Dirk Schelpe - alle Pixelio
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